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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOTA GmbH

SOTA GmbH | Köhlstraße 10a, 50827 Köln, Deutschland
Geschäftsführung: Florian Hempen
Registergericht: Köln | Registernummer: HRB 103537

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der SOTA GmbH (nachfolgend „SOTA“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn SOTA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen SOTA und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote von SOTA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Soweit Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind diese für die im Angebot angegebene Frist, mangels anderer Angabe für 14 Kalendertage, bindend.

  2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
    a) schriftliche Auftragsbestätigung durch SOTA,
    b) Unterzeichnung oder schriftliche Bestätigung eines Angebots durch den Kunden,
    c) Zahlung einer vereinbarten Vorauszahlung auf das Angebot, oder
    d) Beginn der Leistungserbringung durch SOTA.

  3. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

  4. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern oder sonstigen Beauftragten von SOTA sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.


§ 3 Angebotsunterlagen, Planungen und Rechte

  1. An allen dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, insbesondere Kalkulationen, Angeboten, Planungen, Zeichnungen, Visualisierungen, 3D-Darstellungen, Konzepten, Leitungsplänen, technischen Ausarbeitungen und Dokumentationen, behält sich SOTA Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor.

  2. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SOTA weder zugänglich gemacht noch vervielfältigt, verändert oder anderweitig verwendet werden.

  3. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen unverzüglich an SOTA zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls anfallender Verpackungs-, Transport-, Versand-, Zoll- und Versicherungskosten.

  2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt für Projektleistungen folgende Standard-Zahlungsregelung:
    a) 60 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung,
    b) 30 % des Auftragswertes bei Lieferbereitschaft,
    c) 10 % des Auftragswertes nach Abnahme.

  3. Die Zahlung der Teilrate von 30 % bei Lieferbereitschaft wird auch dann fällig, wenn der Kunde den vereinbarten Liefer- oder Installationstermin verschiebt, die Annahme verzögert oder die Installation aus Gründen, die SOTA nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.

  4. SOTA ist berechtigt, Lieferungen, Bereitstellungen oder Installationen erst nach vollständigem Eingang der jeweils fälligen Teilzahlung vorzunehmen.

  5. Die Fälligkeit der vereinbarten Zahlungen ist unabhängig davon, ob der Kunde die gelieferten oder installierten Systeme tatsächlich nutzt, vollständig in Betrieb nimmt oder für eigene Zwecke einsetzt.

  6. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 3 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

  8. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


§ 5 Finanzierung über Leasinggesellschaft

  1. Erfolgt die Finanzierung eines Projektes über eine Leasinggesellschaft oder ein sonstiges Finanzierungsinstitut, verpflichtet sich der Kunde, sämtliche zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Übergabe-, Abnahme-, Übernahme- oder Bereitstellungsbestätigungen, unverzüglich nach Bereitstellung, Übergabe oder Abnahme der Systeme zu unterzeichnen.

  2. Wird die Installation auf Wunsch des Kunden verschoben, obwohl die Systeme bereits vollständig bereitgestellt, kommissioniert oder lieferbereit sind, gilt die Leistung im Sinne der Leasingabrechnung als bereitgestellt.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Übernahme der Vertragsgegenstände unverzüglich zu erklären, damit die Abrechnung gegenüber der finanzierenden Leasinggesellschaft erfolgen kann.

  4. Der Kunde kann die Übernahme der Ware wahlweise erklären:
    a) durch persönliche Besichtigung,
    b) durch einen von ihm beauftragten Mitarbeiter oder Vertreter,
    c) durch Bestätigung anhand von bereitgestellten Fotos, Dokumentationen oder Kommissionierungsnachweisen.

  5. Verweigert oder verzögert der Kunde die Erklärung der Übernahme oder die Unterzeichnung der erforderlichen Unterlagen ohne berechtigten Grund, obwohl die Ware vertragsgemäß bereitgestellt wurde, gilt die Leistung als übergeben und abgenommen.

  6. SOTA ist in diesem Fall berechtigt, die Abrechnung gegenüber der finanzierenden Leasinggesellschaft vorzunehmen.

  7. Erfolgt keine Lieferung durch SOTA, weil der Kunde die Ware selbst abholen möchte oder eine andere Form der Übergabe vereinbart wurde, gilt die Ware als übergeben, sobald sie zur Abholung bereitgestellt wurde.

  8. Entstehende Lager-, Transport- oder Organisationskosten infolge verzögerter Übernahme oder verzögerter Unterzeichnung trägt der Kunde.


§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von SOTA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

  2. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass:
    a) alle erforderlichen baulichen Voraussetzungen vorliegen,
    b) Stromversorgung, Datenleitungen, Netzwerk- und Internetanschlüsse funktionsfähig bereitgestellt sind,
    c) erforderliche Vorleistungen durch Dritte, insbesondere Elektriker-, Bau-, Trockenbau- oder Malerarbeiten, rechtzeitig und fachgerecht erbracht sind,
    d) der Zugang zu den Montagebereichen, Anlieferzonen und Baustellen jederzeit im vereinbarten Zeitraum möglich ist,
    e) Montageflächen frei und geeignet sind,
    f) erforderliche Ansprechpartner vor Ort erreichbar sind.

  3. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkungshandlungen des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer-, Leistungs- und Installationsfristen.

  4. Entstehen SOTA infolge einer Verletzung von Mitwirkungspflichten zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, sind diese vom Kunden zu tragen.


§ 7 Liefer- und Leistungszeiten

  1. Zu Beginn des Projekts vereinbaren die Parteien eine oder mehrere verbindliche Kalenderwoche (n) für Lieferung und Installation. Diese Terminvereinbarung kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen.

  2. Die vereinbarte Kalenderwoche(n) dient der verbindlichen Projekt-, Personal- und Logistikplanung von SOTA.

  3. SOTA ist berechtigt, Lieferung und Installation innerhalb der vereinbarten Kalenderwoche(n) vorzunehmen.

  4. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen geklärt sind und die vereinbarten fälligen Zahlungen eingegangen sind.

  5. SOTA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

  6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von SOTA nicht zu vertretender Ereignisse berechtigen SOTA zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen.


§ 8 Terminverschiebung durch den Kunden

  1. Zu Beginn des Projektes vereinbaren die Parteien eine oder mehrere verbindliche Kalenderwoche(n) für Lieferung und Installation für Lieferung und Installation. Diese Terminvereinbarung dient der verbindlichen Projekt-, Personal- und Logistikplanung von SOTA.

  2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass zum vereinbarten Liefer- oder Installationstermin sämtliche technischen, organisatorischen und baulichen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten gegeben sind.

  3. Können vereinbarte Leistungen aufgrund von Umständen, die SOTA nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund fehlender Baustellenbereitschaft, fehlender Strom- oder Netzwerkanschlüsse, fehlender Zugänglichkeit oder sonstiger fehlender Voraussetzungen vor Ort, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, gilt dies als Terminverschiebung durch den Kunden.

  4. Verschiebt der Kunde den vereinbarten Termin oder verhindert er die Durchführung der Installation, ist SOTA berechtigt, die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu berechnen.

  5. Hierzu zählen insbesondere Kosten für:
    a) bereits eingeplantes Personal,
    b) Projektleitung,
    c) Reisezeiten und Anfahrten,
    d) Fremddienstleister,
    e) Freiberufler,
    f) Hotel- und Übernachtungskosten,
    g) Logistik- und Organisationsaufwand.

  6. Bereits eingeplantes Personal kann in diesem Fall nach Aufwand gemäß den üblichen Stundensätzen von SOTA berechnet werden, sofern dieses aufgrund der kurzfristigen Terminverschiebung nicht anderweitig eingesetzt werden kann.

  7. Dies gilt insbesondere für Monteure, Techniker, Projektleiter sowie eingesetzte Subunternehmer oder freiberufliche Mitarbeiter.

  8. Erfolgt eine Terminverschiebung durch den Kunden, ist SOTA berechtigt, die entstehenden Aufwendungen pauschal wie folgt zu berechnen:
    a) bei Terminverschiebung bis zu 3 Wochen vor dem vereinbarten Termin: Aufwendungen nach tatsächlichem Planungs- und Organisationsaufwand, mindestens jedoch 25 % der geplanten Installations- und Personalkosten,
    b) bei Terminverschiebung bis zu 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin: mindestens 50 % der geplanten Installations- und Personalkosten,
    c) bei Terminverschiebung bis zu 1 Woche vor dem vereinbarten Termin: 100 % der geplanten Installations- und Personalkosten.

  9. Die rechtzeitige Mitteilung einer Terminverschiebung durch den Kunden lässt die Verpflichtung zur Übernahme der dadurch entstehenden Aufwendungen unberührt, sofern bereits Personal, Materialien oder sonstige Ressourcen für den vereinbarten Termin eingeplant wurden.

  10. Ist die Ware bereits bereitgestellt, kommissioniert oder lieferbereit, bleibt die vereinbarte Teilzahlung bei Lieferbereitschaft hiervon unberührt.

  11. Verschiebt sich ein Projekt um mehr als 4 Wochen nach dem ursprünglich vereinbarten Termin, ist SOTA berechtigt, bereits erbrachte Leistungen sowie beschaffte Materialien vollständig abzurechnen. Die Installation erfolgt in diesem Fall zum nächstmöglichen, neu abzustimmenden Termin.

  12. Die vorstehenden Regelungen gelten unbeschadet eines möglichen Annahmeverzugs des Kunden. Annahmeverzug liegt gesetzlich vor, wenn die angebotene Leistung nicht angenommen wird.

  13. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. SOTA bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


§ 9 Projektstornierung durch den Kunden

  1. Kündigt oder storniert der Kunde einen bereits bestätigten Auftrag nach Vertragsabschluss, ist SOTA berechtigt, eine pauschale Entschädigung für entstandene Aufwendungen und entgangenen Gewinn zu verlangen.

  2. Diese beträgt:
    a) 50 % des Auftragswertes bei Stornierung bis 6 Wochen vor der vereinbarten Liefer- oder Installationswoche,
    b) 75 % des Auftragswertes bei Stornierung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin,
    c) 90 % des Auftragswertes bei späterer Stornierung.

  3. Bereits bestellte, produzierte oder individuell konfigurierte Komponenten, Systeme oder Materialien werden unabhängig davon vollständig berechnet.

  4. SOTA bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


§ 10 Baustellen- und Installationsvoraussetzungen

  1. Der Kunde hat sicherzustellen, dass zum vereinbarten Liefer- und Installationstermin sämtliche technischen und baulichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

  2. Hierzu gehören insbesondere:
    a) betriebsbereite Stromanschlüsse,
    b) funktionsfähige Netzwerk- und Internetverbindungen,
    c) abgeschlossene bauliche Arbeiten,
    d) ausreichende Zugänglichkeit der Installationsorte,
    e) freie und nutzbare Montageflächen.

  3. Sind diese Voraussetzungen zum vereinbarten Termin nicht gegeben und kann die Installation deshalb ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, gilt dies als Terminverschiebung durch den Kunden.


§ 11 Monteur-, Warte- und Ausfallzeiten

  1. Erscheint Personal von SOTA zum vereinbarten Termin am Leistungsort und kann die Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt oder fortgesetzt werden, ist SOTA berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten zu berechnen.

  2. Hierzu zählen insbesondere:
    a) Monteurstunden,
    b) Wartezeiten,
    c) Reisezeiten,
    d) Fahrtkosten,
    e) Hotel- und Übernachtungskosten,
    f) Logistik- und Organisationskosten.

  3. Gleiches gilt, wenn Arbeiten aufgrund fehlender Voraussetzungen unterbrochen oder abgebrochen werden müssen.


§ 12 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)

  1. Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsabschluss, insbesondere während der Projektplanung, Lieferung oder Installation, stellen eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs dar.

  2. SOTA ist berechtigt, solche Änderungen nur dann auszuführen, wenn sie technisch, terminlich und organisatorisch möglich sind.

  3. Durch Änderungswünsche entstehende Mehrkosten, zusätzlicher Arbeitsaufwand, zusätzliche Materialien oder sonstige Mehrleistungen werden dem Kunden gesondert berechnet.

  4. Änderungen können insbesondere zu folgenden Anpassungen führen:
    a) zusätzlichen Materialkosten,
    b) zusätzlichen Arbeits- oder Montagezeiten,
    c) Anpassungen von Liefer- oder Installationszeiten,
    d) zusätzlichem Planungs- oder Projektaufwand.

  5. Soweit möglich, wird SOTA den Kunden vor Durchführung der Änderung über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren.

  6. Verzögerungen im Projektablauf, die durch Änderungswünsche des Kunden entstehen, führen zu einer entsprechenden Anpassung der vereinbarten Liefer- und Installationszeiten.


§ 13 Technische Infrastruktur des Kunden

  1. Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung einer geeigneten technischen Infrastruktur für den Betrieb der gelieferten Systeme.

  2. Hierzu gehören insbesondere:
    a) Stromversorgung,
    b) Netzwerkstruktur,
    c) Internetverbindung,
    d) Router, Switches, Firewalls oder sonstige IT-Systeme.

  3. SOTA übernimmt keine Haftung für Funktionsstörungen, Ausfälle oder Leistungseinschränkungen, die auf eine unzureichende oder fehlerhafte Infrastruktur des Kunden zurückzuführen sind.

  4. Unterstützungsleistungen zur Analyse oder Behebung solcher Probleme können von SOTA gesondert nach Aufwand berechnet werden.

  5. Für die Qualität, Stabilität oder Verfügbarkeit von Internetverbindungen, Streamingdiensten oder kundenseitigen Cloud-Systemen übernimmt SOTA keine Gewähr.


§ 14 Einsatz von Subunternehmern und Dritten

  1. SOTA ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

  2. Der Einsatz solcher Dritter erfolgt ausschließlich zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und unter Verantwortung von SOTA.

  3. Ein Anspruch des Kunden auf Durchführung der Leistungen ausschließlich durch eigenes Personal von SOTA besteht nicht.


§ 15 Eigentumsvorbehalt und Demontage

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum von SOTA.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

  3. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

  4. Wird die Vorbehaltsware mit einem Gebäude, einer Wand, Decke oder sonstigen baulichen Einrichtungen verbunden oder installiert, bleibt sie dennoch im Eigentum von SOTA, sofern eine Trennung ohne wesentliche Beschädigung möglich ist.

  5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Fälligkeit und Mahnung nicht nach oder gerät er erheblich in Zahlungsverzug, ist SOTA berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zurückzufordern.

  6. In diesem Fall ist SOTA berechtigt, die installierten Komponenten zu demontieren und zurückzunehmen.

  7. Der Kunde hat SOTA oder von SOTA beauftragten Personen nach angemessener Vorankündigung Zugang zu den installierten Systemen und Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies zur Wartung, Prüfung, Reparatur oder Demontage erforderlich ist.

  8. Die Kosten der Demontage, des Transports sowie eventuell notwendiger Wiederherstellungsarbeiten trägt der Kunde.


§ 16 Abnahme, Projektabschluss und Gewährleistung

  1. Nach Fertigstellung der Installation oder Leistung informiert SOTA den Kunden über die Fertigstellung und fordert ihn zur Abnahme auf.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

  3. Erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung keine Abnahme oder wird die Anlage ganz oder teilweise in Betrieb genommen oder genutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Das Gesetz sieht eine Abnahmepflicht für vertragsgemäß hergestellte Werke vor.

  4. Mit der Abnahme bestätigt der Kunde, dass die Leistung dem vereinbarten Auftrag und Leistungsumfang entspricht.

  5. Mit der Abnahme gilt das Projekt als vertragsgemäß abgeschlossen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

  6. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gilt die Leistung hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.

  7. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Im kaufmännischen Verkehr gilt bei unterlassener rechtzeitiger Mängelanzeige die Ware grundsätzlich als genehmigt.

  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung beziehungsweise ab Lieferung der Ware, sofern keine Abnahme vorgesehen ist.

  9. Im Falle eines berechtigten Mangels ist SOTA nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

  10. Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei:
    a) natürlicher Abnutzung oder Verschleiß,
    b) unsachgemäßer Nutzung oder Bedienung,
    c) Veränderungen oder Eingriffen durch den Kunden oder Dritte,
    d) fehlerhafter oder unzureichender Infrastruktur des Kunden, insbesondere Stromversorgung, Netzwerk oder Internetverbindung,
    e) Verwendung nicht freigegebener Software oder Inhalte.

  11. Werden Arbeiten an den installierten Systemen ohne Zustimmung von SOTA durch Dritte vorgenommen, erlöschen Gewährleistungsansprüche für die betroffenen Komponenten.

  12. Geringfügige Mängel, die die Nutzung der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme oder zur Zurückhaltung von Zahlungen. Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht besteht nach § 273 BGB nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

  13. Änderungen oder Erweiterungswünsche nach erfolgter Abnahme gelten als neuer Auftrag oder als Änderung des Leistungsumfangs und werden gesondert berechnet.


§ 17 Nutzung von Medieninhalten, Software und Lizenzen

  1. Die von SOTA gelieferten oder installierten Systeme dienen ausschließlich als technische Infrastruktur zur Wiedergabe von Medieninhalten.

  2. Sofern Software Bestandteil der Lieferung ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.

  3. Der Kunde ist allein verantwortlich für die rechtmäßige Nutzung sämtlicher über die Systeme wiedergegebenen Inhalte.

  4. Dies gilt insbesondere für:
    a) Musiknutzung,
    b) Videoinhalte,
    c) Streamingdienste,
    d) TV-Programme,
    e) Internetinhalte,
    f) sonstige urheberrechtlich oder lizenzrechtlich geschützte Inhalte.

  5. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Lizenzen, Nutzungsrechte und Genehmigungen für die Wiedergabe solcher Inhalte vorliegen.

  6. SOTA übernimmt keine Haftung für Verstöße gegen Urheber-, Lizenz- oder Nutzungsrechte, die aus der Verwendung der installierten Systeme durch den Kunden entstehen.

  7. Sollte SOTA aufgrund einer solchen Nutzung von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde SOTA von sämtlichen Ansprüchen sowie daraus entstehenden Kosten frei.


§ 18 Fernwartung und Systemzugriff

  1. Soweit technisch vorgesehen, ist SOTA berechtigt, installierte Systeme zu Diagnose-, Wartungs- oder Servicezwecken per Fernzugriff zu prüfen.

  2. Der Kunde erklärt sich mit der Durchführung solcher Fernwartungen einverstanden, soweit dies zur Funktionssicherung, Fehleranalyse oder zur Leistungserbringung erforderlich ist.

  3. Der Fernzugriff erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.


§ 19 Vermietung von Medien- und Veranstaltungstechnik

  1. Für die Vermietung von Medien- und Veranstaltungstechnik gelten ergänzend zu den übrigen Bestimmungen die nachfolgenden Regelungen.

  2. Der Kunde hat die Mietsachen bei Übergabe auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und SOTA solche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware bis zum Beweis des Gegenteils als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben.

  3. Die Mietsachen sind pfleglich zu behandeln und mit geschäftsüblicher Sorgfalt vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Der Gebrauch der Mietsachen ist nur am vereinbarten Ort und zu den vereinbarten Zwecken gestattet.

  4. Der Kunde hat die Mietsachen während des Mietzeitraums auf eigene Kosten ausreichend gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern. SOTA kann die Vorlage eines Versicherungsnachweises verlangen.

  5. Bei vertragsgemäßer Bereitstellung der Mietsachen schuldet der Kunde den Mietpreis für die gesamte vereinbarte Mietdauer, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung, verspäteter Abholung oder vorzeitiger Rückgabe.

  6. Der Kunde haftet für Schäden oder Verlust der gemieteten Gegenstände während der Mietdauer, soweit er diese zu vertreten hat.


§ 20 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche gegen SOTA, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SOTA nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

  3. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von SOTA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SOTA.

  5. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


§ 21 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht ist gesetzlich in § 273 BGB geregelt.


§ 22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.


§ 23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand 15.11.2025

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